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Das Recht an einem eingetragenen Design kann auf andere übertragen werden oder übergehen.
Gehört das eingetragene Design zu einem Unternehmen oder zu einem Teil eines Unternehmens, so wird das eingetragene Design im Zweifel von der Übertragung oder dem Übergang des Unternehmens oder des Teils des Unternehmens, zu dem das eingetragene Design gehört, erfasst.
Der Übergang des Rechts an dem eingetragenen Design wird auf Antrag des Rechtsinhabers oder des Rechtsnachfolgers in das Register eingetragen, wenn er dem Deutschen Patent- und Markenamt nachgewiesen wird.
Im Fall von Rechtsübergängen vor der Eintragung des bereits angemeldeten Designs wird nur derjenige in das Designregister eingetragen, der zum Zeitpunkt der…
Solange der Rechtsübergang nicht in das Register eingetragen ist, kann der Rechtsnachfolger seine Rechte, die mit der Eintragung des eingetragenen Unionsdesigns…
Das Recht auf das eingetragene Design steht dem Entwerfer oder dem Rechtsnachfolger des Entwerfers zu.
Absatz 1 gilt nicht gegenüber einer Person, die das eingetragene Unionsdesign oder ein Recht daran im Wege des Rechtsübergangs des Unternehmens in seiner…
die Art der Unterlagen, die für den Rechtsübergang nach Artikel 31 Absatz 3 erforderlich sind, unter Berücksichtigung der vom eingetragenen Inhaber und dem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.