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Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten entsprechend für die Rechte, die durch die Anmeldung von Designs begründet werden.
dass dingliche Rechte an dem angemeldeten oder eingetragenen Design bestehen (§ 30 Absatz 1 Nummer 1 und § 32 des Designgesetzes),
Die Artikel 30 bis 39 finden auf Anmeldungen von Unionsdesigns Anwendung. Ist die Wirkung einer dieser Bestimmungen von der Eintragung ins Register abhängig, so…
Das Recht auf das eingetragene Design steht dem Entwerfer oder dem Rechtsnachfolger des Entwerfers zu.
Im Sinne dieser Richtlinie schließt die Eintragung eines Designs auch die an die Hinterlegung anschließende Bekanntmachung eines Designs durch ein Amt für den…
Für eingetragene Designs, die vor dem 1. Juni 2004 angemeldet, aber noch nicht eingetragen worden sind, richten sich die Schutzwirkungen bis zur Eintragung nach…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.