Art. 15 32024L2823RICHTLINIE (EU) 2024/2823 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. Oktober 2024 über den rechtlichen Schutz von Designs (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR)
Schutz wird für diejenigen Erscheinungsmerkmale eines eingetragenen Designs gewährt, die in der Anmeldung sichtbar wiedergegeben sind.
Erwägungsgrund 15 32024L2823RICHTLINIE (EU) 2024/2823 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. Oktober 2024 über den rechtlichen Schutz von Designs (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR)
Dem Rechtsinhaber wird Schutz durch Eintragung eines Designs für diejenigen Designmerkmale eines Erzeugnisses oder eines Teils davon gewährt, die in einer…
§ 15 Abs. 4 DesignVVerordnung zur Ausführung des Designgesetzes
Ist die Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabe nach § 21 Absatz 1 Satz 1 des Designgesetzes beantragt worden, so beschränkt sich die Eintragung der…
Art. 19 32026R0715VERORDNUNG (EU) 2026/715 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. März 2026 über das Unionsdesign (kodifizierter Text) (Text von Bedeutung für den EWR)
Schutz wird für diejenigen Erscheinungsmerkmale eines eingetragenen Unionsdesigns gewährt, die in der Anmeldung sichtbar wiedergegeben sind.
Erwägungsgrund 11 32026R0715VERORDNUNG (EU) 2026/715 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. März 2026 über das Unionsdesign (kodifizierter Text) (Text von Bedeutung für den EWR)
Abgesehen von der sichtbaren Wiedergabe in einer Anmeldung eines Unionsdesigns müssen die Designmerkmale eines Erzeugnisses zu keinem bestimmten Zeitpunkt bzw.…