Art. 15 32024L2823RICHTLINIE (EU) 2024/2823 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. Oktober 2024 über den rechtlichen Schutz von Designs (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR)
Schutz wird für diejenigen Erscheinungsmerkmale eines eingetragenen Designs gewährt, die in der Anmeldung sichtbar wiedergegeben sind.
§ 37 Abs. 1 DesignGGesetz über den rechtlichen Schutz von Design
Der Schutz wird für diejenigen Merkmale der Erscheinungsform eines eingetragenen Designs begründet, die in der Anmeldung sichtbar wiedergegeben sind.
Art. 11 Abs. 1 32026R0715Schutzumfang
Der Umfang des Schutzes aus einem Unionsdesign erstreckt sich auf jedes Design, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt.
Art. 1 Abs. 2 Buchst. b 32026R0715Unionsdesign
durch ein „eingetragenes Unionsdesign“ geschützt, wenn es in der in dieser Verordnung vorgesehenen Weise eingetragen ist.
Erwägungsgrund 10 32026R0715Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit sollte vorgesehen werden, dass dem Rechtsinhaber durch die Eintragung eines Unionsdesigns für diejenigen Designmerkmale…