§ 19 DesignV
Bei der Zahlung der Gebühr zur Erstreckung des Schutzes auf die Schutzdauer nach § 27 Absatz 2 des Designgesetzes (§ 21 Absatz 2 Satz 1 des Designgesetzes) sind anzugeben:
das Aktenzeichen der Eintragung,
der Verwendungszweck der Zahlung und
der Name des Rechtsinhabers nach § 6 Absatz 1.
Soll die Erstreckung des Schutzes nur für einzelne eingetragene Designs innerhalb einer Sammeleintragung bewirkt werden, so ist ein Antrag einzureichen, der folgende Angaben enthält:
das Aktenzeichen der Eintragung,
der Name des Rechtsinhabers nach § 6 Absatz 1 sowie
die Nummern der eingetragenen Designs, deren Schutz erstreckt werden soll.
Beantragt der Rechtsinhaber die Nachholung der Bekanntmachung der Wiedergabe (§ 21 Absatz 3 des Designgesetzes) vor Ablauf der Frist nach § 21 Absatz 1 Satz 1 des Designgesetzes, sind in dem Antrag anzugeben:
das Aktenzeichen der Eintragung,
der Name des Rechtsinhabers nach § 6 Absatz 1 und
der Zeitpunkt, zu dem die Bekanntmachung erfolgen soll.