Art. 64 32026R0715VERORDNUNG (EU) 2026/715 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. März 2026 über das Unionsdesign (kodifizierter Text) (Text von Bedeutung für den EWR)
Nach der Bekanntmachung des eingetragenen Unionsdesigns stellt das Amt dem Inhaber eine Eintragungsurkunde aus. Auf Antrag stellt das Amt beglaubigte oder…
§ 20 Abs. 1 DesignGGesetz über den rechtlichen Schutz von Design
Die Eintragung in das Register wird mit einer Wiedergabe des eingetragenen Designs durch das Deutsche Patent- und Markenamt bekannt gemacht. Sie erfolgt ohne…
Art. 41 Abs. 2 32026R0715VERORDNUNG (EU) 2026/715 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. März 2026 über das Unionsdesign (kodifizierter Text) (Text von Bedeutung für den EWR)
Das Amt stellt dem Anmelder unverzüglich eine Empfangsbescheinigung aus, die mindestens das Aktenzeichen, eine Darstellung, eine Beschreibung oder sonstige…
§ 3 Abs. 2 Nr. 8 DesignVInhalt der Anmeldung
eine Erklärung zum Verzicht auf die Eintragungsurkunde.
§ 11 Abs. 2 Nr. 3 DesignGGesetz über den rechtlichen Schutz von Design
eine zur Bekanntmachung geeignete Wiedergabe des Designs.