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Die Anmeldung zur Eintragung eines Designs in das Designregister muss nach § 11 Absatz 2 und 3 des Designgesetzes enthalten:
Angaben, die erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen (§ 6 Absatz 1 bis 3),
Die Anmeldung kann ferner enthalten:
einen Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabe nach § 21 Absatz 1 Satz 1 des Designgesetzes,
die Angabe eines Vertreters (§ 6 Absatz 4),
die Angabe des Entwerfers (§ 6 Absatz 5),
eine Erklärung, dass die Priorität einer früheren ausländischen Anmeldung desselben Designs oder eine Ausstellungspriorität in Anspruch genommen wird (§ 11),
die unverbindliche Erklärung des Anmelders, ob ein Interesse an der Vergabe von Lizenzen besteht und
eine Erklärung zum Verzicht auf die Eintragungsurkunde.
Die Anmeldung muss eine Angabe der Erzeugnisse enthalten, in die das Design aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll.
die Form und die sonstigen Erfordernisse der Anmeldung und der Wiedergabe des Designs,
die Anmeldung den sonstigen Anmeldungserfordernissen entspricht.
die Angabe derjenigen Erzeugnisse, in die das Design aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll.
Das Deutsche Patent- und Markenamt trägt die eintragungspflichtigen Angaben des Anmelders in das Register ein, ohne dessen Berechtigung zur Anmeldung und die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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