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Die Anmeldung eines Designs muss mindestens Folgendes enthalten:
einen Antrag auf Eintragung;
Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen;
eine hinreichend klare Wiedergabe des Designs, die es ermöglicht, den Gegenstand, für den Schutz beansprucht wird, zu bestimmen;
die Angabe derjenigen Erzeugnisse, in die das Design aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll.
Für die Anmeldung eines Designs sind die von dem betreffenden Mitgliedstaat festgesetzten Gebühren zu entrichten.
Die Angabe der Erzeugnisse gemäß Absatz 1 Buchstabe d berührt nicht den Schutzumfang für das Design. Dies gilt auch für eine Beschreibung zur Erläuterung der Wiedergabe und jegliche darin enthaltene verbale Verzichtserklärung, wenn eine solche Beschreibung von einem Mitgliedstaat vorgesehen ist.
Die Anmeldung muss den weiteren Anmeldungserfordernissen entsprechen, die in einer Rechtsverordnung nach § 26 bestimmt worden sind.
Die Anmeldung zur Eintragung eines Designs in das Designregister muss nach § 11 Absatz 2 und 3 des Designgesetzes enthalten:
die Anmeldung den sonstigen Anmeldungserfordernissen entspricht.
eine hinreichend klare Wiedergabe des Designs, die es ermöglicht, den Gegenstand, für den Schutz beansprucht wird, zu bestimmen.
die Form und die sonstigen Erfordernisse der Anmeldung und der Wiedergabe des Designs,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.