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Der Intendant sowie die Direktoren nach § 27 Abs. 2 bilden zusammen das Direktorium. Das Direktorium gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates.
Das Direktorium beschließt mit Mehrheit insbesondere über alle Angelegenheiten, die für die Körperschaft von Bedeutung sind, wie
Grundsatzfragen der Programm-, Digital- und Personalstrategie,
Aufstellung des Wirtschaftsplans, des Jahresabschlusses und der mittelfristigen Finanzplanung,
Erstellung des Geschäftsberichts,
Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken,
Erwerb und Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen,
Einstellung, Entlassung und Umgruppierung von Personal,
sowie über Angelegenheiten, die mehrere Geschäftsbereiche berühren, auf Antrag eines Direktors.
Der Intendant sowie die Direktoren nach § 27 Abs. 2 bilden zusammen das Direktorium. Das Direktorium gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese bedarf der…
Aufstellung des Wirtschaftsplans, des Jahresabschlusses und der mittelfristigen Finanzplanung,
Der Intendant sowie die Direktoren nach § 27 Abs. 2 bilden zusammen das Direktorium. Das Direktorium gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese bedarf der…
Aufstellung des Wirtschaftsplans, des Jahresabschlusses und der mittelfristigen Finanzplanung,
Das Direktorium ist unter Beachtung der Gesamtverantwortung der Intendantin oder des Intendanten zuständig, insbesondere für Die Regelungen zum Redaktionsstatut…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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