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Der Intendant bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates zu folgenden Rechtsgeschäften:
Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken,
Erwerb und Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen an ihnen,
Aufnahme von Anleihen und Inanspruchnahme von Krediten.
Übernahme einer fremden Verbindlichkeit, einer Bürgschaft oder einer Garantie,
Abschluss von Tarifverträgen,
Abschluss von Anstellungsverträgen mit außertariflichen Angestellten nach näherer Bestimmung der Satzung,
Übernahme einer sonstigen Verpflichtung im Wert von mehr als 125 000 Euro.
Aufnahme von Anleihen und Inanspruchnahme von Krediten,
Aufnahme von Anleihen und Inanspruchnahme von Krediten,
Übernahme einer sonstigen Verpflichtung im Wert von mehr als 250 000 Euro außer bei Verträgen über Herstellung oder Lieferung von Programmteilen.
Der Intendant ist verpflichtet, den Verwaltungsrat vor dem Abschluss von Verträgen über die Herstellung und Lieferung von Programmteilen zu unterrichten, soweit…
Die Intendantin oder der Intendant ist verpflichtet, den Verwaltungsrat über den Abschluß von Verträgen über Herstellung und Lieferung von Programmteilen zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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