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Für die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten gelten als Dienstvorgesetzte im Sinne des § 33 Abs. 2 des Saarländischen Disziplinargesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010), geändert durch Gesetz vom 14. Mai 2008 (Amtsbl. S. 1062), in der jeweils geltenden Fassung:
die Landespolizeidirektorin oder der Landespolizeidirektor,
die Rektorin oder der Rektor der Fachhochschule für Verwaltung für Studierende an der Fachhochschule während des berufspraktischen und fachwissenschaftlichen Studiums. Gleiches gilt für die Zeit des Einführungsseminars.