§ 5 GDBNDVerfSchVDV
Dienstaufsicht
Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Studierenden ist die Leiterin oder der Leiter der Dienstbehörde.
Daneben unterstehen die Studierenden
während der berufspraktischen Studienzeiten, die bei einer anderen Ausbildungsbehörde als der Dienstbehörde absolviert werden, der Dienstaufsicht der Leiterin oder des Leiters der jeweiligen Ausbildungsbehörde und
während der Fachstudien der Dienstaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten der Hochschule.