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Die Lehrenden sind verpflichtet, der Präsidentin oder dem Präsidenten jeweils am Ende des Studienjahres die konkret erbrachten Lehr- und Fortbildungsveranstaltungen zu belegen. Die Hochschule überprüft nach jedem Studienjahr, ob und aus welchen Gründen von der Lehrverpflichtung abgewichen wurde. Die Überprüfung und Abweichungen sind aktenkundig zu machen.
Die Präsidentin oder der Präsident berichtet dem Kuratorium jeweils am Ende des Studienjahres schriftlich oder elektronisch über die Erfüllung der Lehrverpflichtungen.
Jede Lehrperson hat nach Ablauf eines Semesters gegenüber dem zuständigen Organ der Hochschule schriftlich oder elektronisch nachzuweisen, dass sie ihre…
Die Lehrenden sind verpflichtet, der Dekanin oder dem Dekan jeweils am Ende der Vorlesungszeit die konkret erbrachten Lehrveranstaltungen zu belegen. Sie oder…
Der Nachweis wird geführt durch Leistungsnachweise und Teilnahmebescheinigungen der Hochschule bzw. der Einrichtungen der Lehrerfortbildung.
Die Lehrenden sind verpflichtet, die Kollegiatinnen und Kollegiaten zu Beginn des Kurses über die Zahl und Art der geforderten Klausuren und Leistungsnachweise…
Hinsichtlich der Lehrverpflichtung der Lehrenden im Sinne der Nummern 12 und 16 überprüft die Dekanin oder der Dekan studienjährlich, ob und aus welchen Gründen…
Bei der Prüfung des Jahresabschlusses hat die Prüferin oder der Prüfer festzustellen, ob das Versorgungswerk die Anzeigepflichten gemäß § 5 Absatz 4 Satz 2…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.