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Jede Lehrperson hat nach Ablauf eines Semesters gegenüber dem zuständigen Organ der Hochschule schriftlich oder elektronisch nachzuweisen, dass sie ihre Lehrverpflichtung erfüllt hat. Soweit die Lehrverpflichtung nicht erfüllt wurde, sind die Gründe dafür anzugeben. Fünfter Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen