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Für die Wahrnehmung der Funktion der Sprecherin oder des Sprechers der Lehrenden kann die Lehrverpflichtung um bis zu 75 Prozent ermäßigt werden.
Die Lehrverpflichtung Schwerbehinderter im Sinne des Sozialgesetzbuches IX kann auf Antrag ermäßigt werden
bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 Prozent bis zu 12 Prozent,
bei einem Grad der Behinderung von mindestens 70 Prozent bis zu 18 Prozent,
bei einem Grad der Behinderung von mindestens 90 Prozent bis zu 25 Prozent.
Für die Wahrnehmung anderer Dienstaufgaben oder damit im Zusammenhang stehender Funktionen sowie zur Wahrnehmung von wissenschaftlichen oder wissenschaftsbezogenen Aufgaben im öffentlichen Interesse außerhalb der Hochschule können unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach Ermäßigungen der Lehrverpflichtung gewährt werden.
Alle Regelungen zur Ermäßigung der Lehrverpflichtung stehen unter dem Vorbehalt, dass durch die Ermäßigung nicht die ordnungsgemäße Erbringung des nach Prüfungsordnung, Studienordnung und Studienplänen vorgesehenen Gesamtlehrangebots beeinträchtigt wird. Das Recht zur selbständigen Lehre bleibt unberührt.
bei einem Grad der Behinderung von mindestens 70 Prozent bis zu 18 Prozent oder
Die Lehrverpflichtung einer Lehrperson, die schwerbehindert ist im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), zuletzt…
Die Lehrverpflichtung Schwerbehinderter im Sinne des Sozialgesetzbuchs IX kann auf Antrag durch die Leitung der Fachhochschule ermäßigt werden a) bei einem Grad…
Die Jahreslehrverpflichtung von Lehrenden, die nach § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch schwerbehindert sind, kann auf Antrag wie folgt ermäßigt…
Zur Wahrnehmung von wissenschaftlichen oder wissenschaftsbezogenen Aufgaben im öffentlichen Interesse außerhalb der Hochschule, die die Ausübung einer…
Für teilzeitbeschäftigte Lehrende gilt eine entsprechend geringere Lehrverpflichtung.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.