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Auf die beamteten Professorinnen und Professoren finden die Vorschriften des Landesbeamtengesetzes und dieses Gesetzes Anwendung.
Professorinnen und Professoren können zur Deckung eines vorübergehenden Lehrbedarfs oder aus sonstigen Gründen, die eine Befristung nahelegen, in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden.
Professorinnen und Professoren können auch in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden. In diesem Falle gelten § 200 Abs. 2, § 201 Abs. 2 und 3, § 202 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2, 3 und 5 sowie § 206 des Landesbeamtengesetzes und die Vorschriften über den Sonderurlaub entsprechend.
Die Hochschule kann übergangsweise bis zur Besetzung der Stelle für eine Professorin oder einen Professor eine Vertreterin oder einen Vertreter, die oder der die Einstellungsvoraussetzungen nach § 19 erfüllt, im Einvernehmen mit dem Kuratorium mit der Wahrnehmung der Aufgaben aus der Stelle beauftragen. Professorenvertreterinnen und Professorenvertreter nehmen die mit der Stelle verbundenen Rechte und Pflichten eines Mitglieds wahr. Sie nehmen an Wahlen nicht teil.
Professorinnen und Professoren können in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden. In diesem Falle gelten § 122 Absatz 2, § 123 Absatz 2 und…
Professorinnen und Professoren können, Professorinnen und Professoren, die auch in der Krankenversorgung tätig sind, sollen in einem privatrechtlichen…
In Ausnahmefällen können Personen mit der Qualifikation nach § 19 nebenberuflich als Professorin oder Professor im Angestelltenverhältnis berufen werden, soweit…
1Professorinnen und Professoren werden in einem Beamten- oder Beschäftigungsverhältnis beschäftigt. 2Das Beamtenverhältnis kann auf Zeit oder auf Lebenszeit,…
Professorinnen und Professoren werden in einem Beamtenverhältnis oder in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt. Das Beamtenverhältnis kann auf…
Art und Umfang der Aufgaben einer Professorin oder eines Professors bestimmen sich nach der Einweisungsverfügung des Innenministeriums des Landes…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.