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Die Hochschule kann auf Beschluss des Senats mit Zustimmung des Kuratoriums die Bezeichnung „Honorarprofessorin“ oder „Honorarprofessor“ Personen verleihen, die in einem an der Hochschule vertretenen Fachgebiet hervorragende Leistungen in der beruflichen Praxis bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden erbringen, die den Anforderungen an hauptberufliche Professorinnen und Professoren entsprechen. Die Verleihung setzt eine in der Regel fünfjährige erfolgreiche selbständige Lehrtätigkeit voraus, die durch ein Gutachten nachzuweisen ist.
Die Bezeichnung „Honorarprofessorin“ oder „Honorarprofessor“ kann Personen verliehen werden, die auf einem an der Hochschule vertretenen Fachgebiet…
Die Bezeichnung „Honorarprofessorin“ oder „Honorarprofessor“ kann Personen verliehen werden, die auf einem an der Kunsthochschule vertretenen Fachgebiet…
1Zur Honorarprofessorin/Zum Honorarprofessor der Hochschule kann für ein bestimmtes Fachgebiet bestellt werden, wer den Qualifikationsanforderungen der…
Zur Honorarprofessorin oder zum Honorarprofessor der Hochschule für Musik Saar kann für ein bestimmtes Fachgebiet bestellt werden, wer nach seinen…
1Die Bezeichnung „außerplanmäßige Professorin“/„außerplanmäßiger Professor“ kann von der Universität auf Antrag des zuständigen Dekanats nach Anhörung des…
Die Hochschule kann auf Beschluss des Senats mit Zustimmung des Kuratoriums Persönlichkeiten, die sich besondere Verdienste um die Hochschule erworben haben,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.