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Das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Kuratorium durch Rechtsverordnung zu regeln, in welchem Umfang das wissenschaftliche Personal der Hochschule im Rahmen seiner Dienstaufgaben zur Lehrtätigkeit verpflichtet ist. Fünfter Abschnitt Studierende, Studium, Hochschulgrad
Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln, in welchem Umfang hauptberufliches Personal im Rahmen seiner Dienstaufgaben zur Lehrtätigkeit…
Das Hochschulpersonal der Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen ist nach Maßgabe dieser Verordnung zur Wahrnehmung von…
Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln, in welchem Umfang hauptberufliches Personal im Rahmen seiner Dienstaufgaben
Das Personal der Universitäten und Hochschulen für angewandte Wissenschaften des Landes Nordrhein-Westfalen ist nach Maßgabe dieser Verordnung zur Wahrnehmung…
Art und Umfang der Aufgaben einer Professorin oder eines Professors bestimmen sich nach der Einweisungsverfügung des Innenministeriums des Landes…
Das Ministerium für Bildung und Kultur regelt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport und dem Ministerium für Finanzen und Europa den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.