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Das Personal der Universitäten und Hochschulen für angewandte Wissenschaften des Landes Nordrhein-Westfalen ist nach Maßgabe dieser Verordnung zur Wahrnehmung von Lehraufgaben verpflichtet, soweit ihm Lehraufgaben obliegen (Lehrende).
Das Hochschulpersonal der Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen ist nach Maßgabe dieser Verordnung zur Wahrnehmung von…
Das Personal der Deutschen Hochschule der Polizei ist nach Maßgabe dieser Verordnung zur Wahrnehmung von Lehraufgaben verpflichtet, soweit ihm diese…
Diese Verordnung gilt für das wissenschaftliche und künstlerische Personal im Sinne des § 120 Landesbeamtengesetz an den Hochschulen des Landes (im Folgenden…
Professorinnen und Professoren an Hochschulen für angewandte Wissenschaften mit übertragenem Aufgabenschwerpunkt in der Forschung für die Dauer der Übertragung…
Das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Kuratorium durch Rechtsverordnung zu regeln, in welchem Umfang das…
die Professorinnen und Professoren, die Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, die Tandemprofessorinnen und Tandemprofessoren, die Hochschuldozentinnen und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.