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Diese Verordnung regelt Art und Umfang der Lehrverpflichtung des hauptamtlichen Lehrpersonals der Deutschen Hochschule der Polizei unter Berücksichtigung der in § 4 Polizeihochschulgesetz beschriebenen Aufgaben.
Das Personal der Deutschen Hochschule der Polizei ist nach Maßgabe dieser Verordnung zur Wahrnehmung von Lehraufgaben verpflichtet, soweit ihm diese Lehraufgaben obliegen (Lehrende).
Das Hochschulpersonal der Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen ist nach Maßgabe dieser Verordnung zur Wahrnehmung von…
Das Personal der Universitäten und Hochschulen für angewandte Wissenschaften des Landes Nordrhein-Westfalen ist nach Maßgabe dieser Verordnung zur Wahrnehmung…
Dieses Gesetz gilt für die Deutsche Hochschule der Polizei.
Diese Verordnung regelt die Grundsätze, die Zuständigkeit und das Verfahren für die Vergabe von Leistungsbezügen und von Forschungs- und Lehrzulagen an…
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte im Hochschuldienst (Lehrkräfte für besondere Aufgaben):
Der Hochschule obliegt insbesondere die einheitliche Ausbildung der Beamtinnen und Beamten für den höheren Polizeidienst des Bundes und der Länder, die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.