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Die Entscheidung über die Ruhegehaltfähigkeit befristeter Leistungsbezüge nach § 37 Absatz 1 Satz 3 des Landesbesoldungsgesetzes trifft das für Inneres zuständige Ministerium auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten der Deutschen Hochschule der Polizei.
Befristet gewährte Leistungsbezüge können nach Maßgabe des § 37 des Landesbesoldungsgesetzes mit Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums für…
Über die Gewährung, die Höhe sowie die Teilnahme der Berufungs- oder Bleibe-Leistungsbezüge an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen entscheidet das für…
Für die Entscheidung über die Ruhegehaltfähigkeit befristeter Leistungsbezüge (§ 37 Absatz 1 Satz 3 bis 7 des Landesbesoldungsgesetzes) sowie über die…
Für die Entscheidung über die Ruhegehaltfähigkeit befristeter Leistungsbezüge (§ 12 Abs. 3 LBesG) sowie über die Überschreitung des Vomhundertsatzes gemäß § 33…
Über die Gewährung und die Höhe der besonderen Leistungsbezüge entscheidet die Präsidentin oder der Präsident der Deutschen Hochschule der Polizei.
Das für Wissenschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung Grundsätze,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.