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Die Präsidentin oder der Präsident der Deutschen Hochschule der Polizei erhält einen Funktions-Leistungsbezug in Höhe von 33,8 Prozent des Grundgehaltes der Besoldungsgruppe W 3.
Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident der Deutschen Hochschule der Polizei erhält einen Funktions-Leistungsbezug in Höhe von 16,1 Prozent des Grundgehaltes der Besoldungsgruppe W 3.
Der Sprecherin oder dem Sprecher der Lehrenden kann ein Funktions-Leistungsbezug in Höhe von bis zu 20 Prozent des jeweiligen Grundgehaltes gewährt werden. Bei der Bemessung ist die mit der Funktion verbundene Belastung und Verantwortung zu berücksichtigen. Über die Gewährung entscheidet das für Inneres zuständige Ministerium auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten der Deutschen Hochschule der Polizei.
Nicht hauptberuflichen Mitgliedern der Hochschulleitung, Dekaninnen und Dekanen sowie Funktionsträgerinnen und Funktionsträgern mit vergleichbarer Belastung und…
Fachbereichssprecherinnen und Fachbereichssprecher sowie Funktionsträgerinnen und Funktionsträger mit vergleichbarer Belastung und Verantwortung kann ein…
Über die Gewährung und die Höhe der besonderen Leistungsbezüge entscheidet die Präsidentin oder der Präsident der Deutschen Hochschule der Polizei.
Hauptamtlichen Mitgliedern von Hochschulleitungen sowie Mitgliedern von Leitungsgremien an Hochschulen werden für die Dauer der Wahrnehmung dieser Aufgaben…
Über die Gewährung, die Höhe sowie die Teilnahme der Berufungs- oder Bleibe-Leistungsbezüge an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen entscheidet das für…
Funktions-Leistungsbezüge können an die hauptamtlichen Mitglieder der Universitätsleitungen (Präsidentin oder Präsident, Kanzlerin oder Kanzler), soweit ihre…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.