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Diese Verordnung gilt Für die Richterinnen und Richter im Bundesdienst gelten die für Beamtinnen und Beamte geltenden Vorschriften dieser Verordnung nach § 46 des Deutschen Richtergesetzes entsprechend.
für die Beamtinnen und Beamten des Bundes,
für die Soldatinnen und Soldaten.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.