§ 2 DJubV
Dienstjubiläen, Dankurkunden und Dienstjubiläumszuwendungen
(1)
Anlässlich des 25-jährigen, 40-jährigen und 50-jährigen Dienstjubiläums wird eine Dankurkunde ausgehändigt und wird eine Dienstjubiläumszuwendung gewährt.
(2)
Die Zuwendung beträgt nach einer Dienstzeit von
1.
25 Jahren 350 Euro,
2.
40 Jahren 500 Euro,
3.
50 Jahren 600 Euro.
(3)
(4)
§ 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 der Sonderurlaubsverordnung bleibt unberührt.