DMBilG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 43e DMBilGAußenhandelsbetriebeGesetz über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung · Abschnitt 6, Unterabschnitt 10b § 43dDie Vorschriften dieses Unterabschnitts sind auf Außenhandelsbetriebe entsprechend anzuwenden. § 43d