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Für Dollarbonds, die im Verzeichnis zu Artikel I Abs. 1 des Abkommens aufgeführt sind, gelten die Vorschriften der Dreizehnten Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds (Endgültige Verwaltungsabgabe) vom 10. November 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 682) mit der Maßgabe, daß die von den Ausstellern nach § 1 dieser Verordnung zu entrichtende Verwaltungsabgabe für das Bereinigungsverfahren vier vom Hundert des Bemessungsbetrages beträgt; für Dollarbonds, die im Verzeichnis unter Nummer 1 aufgeführt sind, ist die Verwaltungsabgabe von den Garanten zu entrichten.
Für Dollarbonds, die in dem in Absatz 1 genannten Verzeichnis unter Nummer 1 aufgeführt sind, gelten die Vorschriften des Auslandsbonds-Entschädigungsgesetzes vom 10. März 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 177) mit der Maßgabe, daß die Leistungspflicht gegenüber Entschädigungsberechtigten (§ 5 Abs. 1 des Auslandsbonds-Entschädigungsgesetzes) zwei Monate nach Ablauf der Anmeldefrist, frühestens jedoch zwei Monate nach Abgabe des Regelungsangebotes der Garanten beginnt.
Die Aussteller von Auslandsbonds haben als Abschlag auf die Verwaltungsabgabe (§ 64 des Gesetzes) drei vom Tausend des vorläufigen Bemessungsbetrages (Absätze…
Die Aussteller der im anliegenden Verzeichnis genannten Arten von Auslandsbonds haben unverzüglich nach Beginn der Leistungspflicht den…
Leistungen, die den Inhabern anerkannter Auslandsbonds der im Feststellungsbescheid bezeichneten Art nach dem Regelungsangebot zu einem früheren Zeitpunkt…
Diese Verordnung erstreckt sich auf alle Wertpapiere der im Verzeichnis der Auslandsbonds (§ 1 Abs. 1 des Gesetzes) aufgeführten oder bei einer Ergänzung (§ 1…
Für die in Absatz 2 genannten Entschädigungsansprüche gelten die Vorschriften des Auslandsbonds-Entschädigungsgesetzes über Entschädigungsansprüche aus…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.