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Sind an einer Angelegenheit sowohl der Richterrat als auch die Personalvertretung beteiligt, so entsendet der Richterrat für die gemeinsame Beschlußfassung Mitglieder in die Personalvertretung.
Die Zahl der entsandten Mitglieder des Richterrats muß zur Zahl der Richter im gleichen Verhältnis stehen wie die Zahl der Mitglieder der Personalvertretung zu der Zahl der Beamten, Angestellten und Arbeiter. Jedoch entsendet der Richterrat mindestens die in § 17 Abs. 3 und Abs. 5 Satz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614) bestimmte Zahl von Mitgliedern.
Sind an einer Angelegenheit sowohl der Richterrat als auch der Personalrat beteiligt, entsendet der Richterrat für die gemeinsame Beschlussfassung Mitglieder in…
Die Zahl der entsandten Mitglieder des Richterrats muss zur Zahl der Richter im gleichen Verhältnis stehen wie die Zahl der Mitglieder der Personalvertretung zu…
Die Zahl der entsandten Mitglieder des Richter- oder Staatsanwaltsrats verhält sich zu der Zahl der zum Richter- oder Staatsanwaltsrat Wahlberechtigten wie die…
gemeinsame Beteiligung mit der Personalvertretung an allgemeinen und sozialen Angelegenheiten, die sowohl Richter als auch Bedienstete des Gerichts betreffen.
Sind an einer Angelegenheit sowohl der Personalrat als auch der Richterrat beteiligt, so teilt die oder der Vorsitzende des Personalrats dem Richterrat den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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