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Der Richterrat hat mindestens folgende Aufgaben:
Beteiligung an allgemeinen und sozialen Angelegenheiten der Richter,
gemeinsame Beteiligung mit der Personalvertretung an allgemeinen und sozialen Angelegenheiten, die sowohl Richter als auch Bedienstete des Gerichts betreffen.
Richterräte für die Beteiligung an allgemeinen und sozialen Angelegenheiten,
Der Richterrat wird an den allgemeinen und sozialen Angelegenheiten der Richterinnen und Richter sowie gemeinsam mit dem Personalrat an den allgemeinen und…
Für die Befugnisse und Pflichten des Richterrats gelten § 2 Absatz 1, §§ 65 bis 71, §§ 79, 80 Absatz 1 Nummer 1, 4, 6 bis 8, 14, 16 und 18, § 84 Absatz 1 Nummer…
Sind an einer Angelegenheit sowohl der Richterrat als auch die Personalvertretung beteiligt, so entsendet der Richterrat für die gemeinsame Beschlußfassung…
Der Landesrichterrat entsendet für die gemeinsame Beschlussfassung in Angelegenheiten, an denen sowohl der Landesrichterrat als auch der Hauptpersonalrat…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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