§ 48 Abs. 1 DRiGEintritt in den Ruhestand
Richter auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie die für sie geltende Altersgrenze erreichen. Sie erreichen die Altersgrenze…
§ 3 Abs. 4 RiG SLGesetz Nr. 858 Saarländisches Richtergesetz Vom 15. Mai 1968 in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1975
Richterinnen und Richter auf Lebenszeit sind auf ihren Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie
§ 4 Abs. 4 LRiStaG NRWRichter- und Staatsanwältegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
Richterinnen und Richter auf Lebenszeit sind auf ihren Antrag in den Ruhestand zu versetzen
§ 5 Abs. 3 SächsRiGSächsisches Richtergesetz
Eine Richterin oder ein Richter auf Lebenszeit, die oder der das 63. Lebensjahr vollendet hat, ist auf eigenen Antrag in den Ruhestand zu versetzen. Für…
Art 97 Abs. 2 GGGrundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den…