Gesetze
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Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.
Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten. Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehaltes.
1Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter werden auf Lebenszeit berufen. 2Sie können wider ihren Willen nur kraft richterlicher…
Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können gegen ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den…
1Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. 2In der Bindung an das Gesetz üben sie ihr Amt im Geist des demokratischen und sozialen…
Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
Die Vorschriften für Richter auf Lebenszeit über die Dienstaufsicht, die Versetzung in ein anderes Amt, die Versetzung in den Ruhestand, die Entlassung, die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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