§ 3 DrogistAusbV
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
der Ausbildungsbetrieb:
Stellung der Drogerie in der Gesamtwirtschaft,
Stellung des Ausbildungsbetriebs am Markt,
Organisation des Ausbildungsbetriebs,
Berufsbildung,
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
Warenwirtschaft, Informations- und Kommunikationstechniken;
Beschaffung:
Einkaufsplanung,
Einkaufsabwicklung;
Lagerung:
Warenannahme,
Warenlagerung,
Bestandsüberwachung;
Absatz:
Verkaufsvorbereitung,
Beratung und Verkauf,
Berücksichtigung von Verbraucherwünschen und -bedürfnissen,
Verkaufsabrechnung,
Werbung und Verkaufsförderung,
Sortimentsstruktur;
Personalwesen;
Rechnungswesen;
Gesundheit und Ernährung:
Mittel zur Wiederherstellung und Erhaltung der Gesundheit,
Arzneipflanzen, tierische Drogen und chemische Substanzen,
Waren zur diätetischen Ernährung;
Kosmetik, Körperpflege, Parfümerie und Hygiene:
präparative und dekorative Kosmetik,
Mittel zur Sonnenkosmetik,
Herrenkosmetik und Pflegeprodukte,
Mittel zur Körperpflege,
Parfümerieartikel,
Artikel zur Hygiene;
Fachrecht:
Handel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln,
Handel mit Gefahrstoffen und Pflanzenschutzmitteln,
Handel mit Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen,
sonstige wichtige Rechtsvorschriften;
Foto:
Filme, Bilder,
allgemeines Fotozubehör,
Kameras und Wiedergabegeräte;
chemisch-technische Waren, Pflanzenschutz:
Chemikalien,
chemisch-technische Waren zur Sachwerterhaltung,
Pflanzenschutz- und Pflanzenstärkungsmittel,
Mittel zur Schädlingsbekämpfung.