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Ärzte, die nach dieser Verordnung tätig werden, müssen die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde sowie Fachkenntnisse bezüglich der Arbeiten in Druckluft besitzen und von der zuständigen Behörde ermächtigt sein.
von einem ermächtigten Arzt in der Ersten Hilfe für Druckluftkranke unterwiesen worden ist.
| Ermächtigung von Ärzten/Ärztinnen nach § 13 der Druckluftverordnung | 60 bis 150 je Einzelermächtigung
Arbeitnehmer, die dürfen in Druckluft erst weiterbeschäftigt werden, nachdem sie dem ermächtigten Arzt vorgestellt worden sind und dieser festgestellt hat, daß…
Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß die Krankendruckluftkammer von einem behördlich anerkannten Sachverständigen daraufhin geprüft wird, ob sie den…
Zuständige Behörde im Sinne der §§ 13, 15 Abs. 1 und 2 sowie des § 16 Abs. 1 der Druckluftverordnung ist der Staatliche Gewerbearzt im Landesamt für Umwelt- und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.