Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach der Verordnung über Arbeiten in Druckluft Vom 13. Februar 1974
Zuständige Behörde im Sinne der §§ 13, 15 Abs. 1 und 2 sowie des § 16 Abs. 1 der Druckluftverordnung ist der Staatliche Gewerbearzt im Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz.
§ 2 DruckLVZustV SL
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