DruckLV — InhaltsübersichtGesetzgeltende FassungSachgebietArbeitsrecht und Arbeitsschutz§ 14 DruckLVVeranlassung der ärztlichen MaßnahmenVerordnung über Arbeiten in Druckluft § 13(XXXX) §§ 15 und 16 Barrierefrei(1)Der Arbeitgeber hat die ärztlichen Maßnahmen nach den §§ 11 und 12 Abs. 1 auf seine Kosten zu veranlassen.(2)Er hat dem Arzt mitzuteilen, unter welchem höchsten Arbeitsdruck der Arbeitnehmer beschäftigt wird und welche Arbeiten er zu verrichten hat.