§ 3 DruckMstrV
Meisterprüfungsarbeit
(1)
Als Meisterprüfungsarbeit kommt insbesondere nachstehende Arbeit in Betracht: Anfertigen eines Druck-Erzeugnisses im Format DIN A2, bestehend aus vier Seiten DIN A4 Text und Bilder, davon zwei Seiten mehrfarbig und zwei Seiten einfarbig.
(2)
Mit der Meisterprüfungsarbeit sind abzuliefern: 15 Fortdruckbogen von jeder Farbe, 15 Fortdruckbogen vom Zusammendruck, Andruckskala, Standbogen und, soweit erforderlich, Platten oder Montagen.