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Die Benutzung des Drogenkonsumraums darf grundsätzlich nur volljährigen Personen angeboten werden. Die Benutzerinnen oder Benutzer müssen auf Grund bestehender Betäubungsmittelabhängigkeit einen Konsumentschluss gefasst haben. Jugendlichen darf der Zugang nur dann gestattet werden, wenn die Einwilligung der Erziehungsberechtigten vorliegt oder auf Grund besonderer Umstände nicht vorgelegt werden kann und sich das Personal im Einzelfall nach besonderer Prüfung anderer Hilfemöglichkeiten vom gefestigten Konsumentschluss überzeugt hat.
Von der Benutzung des Drogenkonsumraums sind auszuschließen:
offensichtlich konsumunerfahrene Personen,
erkennbar durch Alkohol oder durch andere Suchtmittel in ihrem Verhalten beeinträchtigte Personen,
Personen, denen erkennbar die Einsichtsfähigkeit in die durch die Applikation erfolgende Gesundheitsschädigung fehlt.