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Die sachkundigen Personen nach § 10b Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 des Betäubungsmittelgesetzes in Verbindung mit § 3 Absatz 1 dieser Verordnung sind verantwortlich für die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Pflichten und Anforderungen, für die Einhaltung der Auflagen der Erlaubnisbehörde sowie der Anordnungen der Überwachungsbehörden.
Die Betreiber von Drogenkonsumräumen haben sicherzustellen, dass die sachkundigen Personen und das persönlich zuverlässige Personal nach § 10b Absatz 2 Satz 2 Nummer 7 des Betäubungsmittelgesetzes in Verbindung mit § 3 Absatz 2 dieser Verordnung selbst am Betäubungsmittelverkehr nicht teilnehmen.
Benennung einer sachkundigen Person, die für die Einhaltung der in den Nummern 1 bis 9 genannten Anforderungen, der Auflagen der Erlaubnisbehörde sowie der…
Die Träger von Drogenkonsumräumen haben sicher zu stellen, dass die Leitungen und deren Personal weder selbst am Betäubungsmittelverkehr teilnehmen noch aktive…
Nachweise über die Qualifikation der sachkundigen Person im Sinne des § 10b Absatz 2 Satz 2 Nummer 7 des Betäubungsmittelgesetzes in Verbindung mit § 3 Absatz 1…
Der Träger des Drogenkonsumraums hat eine sachkundige Person und ihre Vertretung zu benennen, die für die Einhaltung der in den §§ 4 bis 13 genannten…
Die Betreiber der Drogenkonsumräume haben als durchführende Stelle der Drug-Checking-Modellvorhaben an einer wissenschaftlichen Evaluation nach § 10b Absatz 3…
Die sachkundige Person nach § 10b Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 des Betäubungsmittelgesetzes in Verbindung mit § 3 Absatz 1 dieser Verordnung stellt sicher, dass die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.