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Der Betreiber des Drogenkonsumraumes hat eine Hausordnung zu erlassen. Diese ist mit der Überwachungsbehörde (§ 15) und den Parteien der Kooperationsvereinbarung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 abzustimmen.
Die Hausordnung ist im Drogenkonsumraum gut sichtbar auszuhängen. Ihre Einhaltung wird vom Personal ständig überwacht.
In der Hausordnung ist insbesondere zu regeln,
dass die Nutzerinnen und Nutzer daraufhin überprüft werden können, ob sie zum berechtigten Personenkreis gehören,
welche Betäubungsmittel konsumiert werden dürfen,
dass alle Nutzerinnen und Nutzer die mitgeführten Betäubungsmittel einer Sichtkontrolle durch das Personal zuzuführen haben,
welche Konsummuster geduldet werden,
dass Straftaten, abgesehen vom Besitz von Betäubungsmitteln zum Eigenverbrauch in geringer Menge nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Betäubungsmittelgesetzes, innerhalb des Drogenkonsumraumes nicht geduldet werden und
dass die Androhung oder Anwendung von Gewalt nicht geduldet wird.
Personen, die gegen die Hausordnung verstoßen, können von der Nutzung des Drogenkonsumraumes ausgeschlossen werden. Die Dauer des Ausschlusses ist dabei von der Leitung festzulegen.
Benennung einer sachkundigen Person, die für die Einhaltung der in den Nummern 1 bis 9 genannten Anforderungen, der Auflagen der Erlaubnisbehörde sowie der…
Der Träger des Drogenkonsumraums hat eine Hausordnung zu erlassen. Diese ist mit dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie abzustimmen.
Es ist eine mit den zuständigen Gesundheits-, Ordnungs- und Strafverfolgungsbehörden abgestimmte Hausordnung zu erlassen und gut sichtbar auszuhängen. Die…
Vor der Benutzung des Konsumraumes sind die mitgeführten Betäubungsmittel dem Personal zur Sichtkontrolle vorzulegen. Die zulässigen Konsumstoffe und…
Der Betreiber des Drogenkonsumraumes hat für die Einhaltung der Anforderungen, Auflagen und Anordnungen nach Absatz 1 ebenfalls Sorge zu tragen. Er hat…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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