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Der Träger des Drogenkonsumraums hat eine sachkundige Person und ihre Vertretung zu benennen, die für die Einhaltung der in den §§ 4 bis 13 genannten Anforderungen und der Auflagen sowie Anordnungen des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie verantwortlich sind und die ihr obliegenden Verpflichtungen ständig erfüllen können.