Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Eigentümerin oder der Eigentümer sowie die sonstigen Nutzungsberechtigten haben ihre Gartendenkmäler im Rahmen des Zumutbaren denkmalgerecht zu erhalten und instand zu setzen, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen. Die dauerhafte Erhaltung der denkmalwerten Substanz ist zu gewährleisten. Sie oder die von ihnen Beauftragten haben die erforderlichen Arbeiten fachgerecht durchzuführen. § 7 Absatz 2 bis 5 und § 8 gelten entsprechend.
1Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die sonstigen Nutzungsberechtigten sollen die Baudenkmäler möglichst entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung…
Die Eigentümerin oder der Eigentümer sowie die sonstigen Nutzungsberechtigten haben ihre Bodendenkmäler im Rahmen des Zumutbaren denkmalgerecht zu erhalten,…
Die Eigentümerin oder der Eigentümer sowie die sonstigen Nutzungsberechtigten haben ihre beweglichen Denkmäler im Rahmen des Zumutbaren denkmalgerecht zu…
Die Eigentümerin oder der Eigentümer sowie die sonstigen Nutzungsberechtigten haben ihre Baudenkmäler im Rahmen des Zumutbaren denkmalgerecht zu erhalten,…
Die Denkmalbehörden haben diejenigen Maßnahmen zu treffen, die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich sind, um Denkmäler zu schützen, zu erhalten und…
Der Denkmalschutz und die Denkmalpflege liegen im öffentlichen Interesse. Es ist Aufgabe von Denkmalschutz und Denkmalpflege die Denkmäler zu schützen und zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.