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Denkmalbehörden sind als Ordnungsbehörden die
Oberste Denkmalbehörde: das für Denkmalschutz und Denkmalpflege zuständige Ministerium,
Oberen Denkmalbehörden: die Bezirksregierungen für die kreisfreien Städte sowie für die Kreise, sofern diese nach Absatz 2 als Untere Denkmalbehörde tätig werden, im Übrigen die Landräte als untere staatliche Verwaltungsbehörden und
Unteren Denkmalbehörden: die Gemeinden.
Die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche der Gefahrenabwehr. Soweit für den Vollzug dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist, sind die Unteren Denkmalbehörden zuständig. Die gesetzlich geregelten Zuständigkeiten und Befugnisse anderer Behörden bleiben unberührt.
Gemeinden und Gemeindeverbände können zur gemeinsamen Wahrnehmung einzelner Aufgaben nach diesem Gesetz öffentlich-rechtliche Vereinbarungen gemäß den Regelungen des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621) in der jeweils geltenden Fassung abschließen. Übernimmt ein Gemeindeverband Aufgaben nach diesem Gesetz von einer kreisangehörigen Gemeinde, so hat er bei der Umlage eine einheitliche ausschließliche Belastung in Höhe der ihm durch die übernommene Aufgabe verursachten Aufwendungen festzusetzen. Dies gilt auch für die Aufwendungen, die dem Gemeindeverband durch Einrichtungen für diese Gemeinden entstehen. Differenzen zwischen Plan und Ergebnis können im übernächsten Jahr ausgeglichen werden.
Örtlich zuständig ist die Denkmalbehörde, in deren Gebiet sich das Denkmal befindet. Im Zweifel entscheidet die nächsthöhere Denkmalbehörde über die Zuständigkeit. Bei Bodendenkmälern richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Entdeckungsstätte. Bei Gefahr im Verzug kann die Denkmalbehörde Anordnungen erlassen, in deren Gebiet sich das Bodendenkmal befindet.
Ist das Land Nordrhein-Westfalen, eine in § 38a Absatz 2 benannte Einrichtung oder der Bund als Eigentümer oder Nutzungsberechtigter eines Denkmals betroffen, entscheidet anstelle der Unteren Denkmalbehörde die zuständige Bezirksregierung. Die Oberste Denkmalbehörde kann im Einzelfall die Zuständigkeit auf die Untere Denkmalbehörde übertragen oder an sich ziehen. Dem zuständigen Ausschuss des Landtages wird jährlich über Entscheidungen nach Satz 2 Bericht erstattet.
Die Denkmalbehörden haben diejenigen Maßnahmen zu treffen, die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich sind, um Denkmäler zu schützen, zu erhalten und Gefahren von ihnen abzuwenden. Die Denkmalbehörden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben Sachverständige oder sachverständige Stellen heranziehen.
Die Oberste Denkmalbehörde kann im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium durch Verordnung einzelne Zuständigkeiten nach diesem Gesetz abweichend von den Absätzen 1 sowie 3 bis 5 auf eine oder mehrere Bezirksregierungen übertragen, wenn eine Abweichung von der örtlichen oder sachlichen Zuständigkeit aus Gründen einer ausgewogenen Verteilung von Verfahren oder besonderen Sachgründen geboten ist.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Die Oberste Denkmalbehörde nimmt die ihr durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben wahr.
Die Gemeinde oder der Gemeindeverband stellt den Antrag auf Aufgabenübertragung beim für Denkmalschutz und Denkmalpflege zuständigen Ministerium. In dem Antrag…
Der Denkmalschutz und die Denkmalpflege obliegen dem Land Nordrhein-Westfalen, den Denkmalfachämtern sowie den Gemeinden und den Gemeindeverbänden nach Maßgabe…
Wahrnehmung der Interessen der Denkmalpflege bei Planungen und sonstigen Maßnahmen der Gemeinden und Gemeindeverbände oder anderer öffentlicher Stellen als…
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S.…
Ist eine Untere Denkmalbehörde angemessen für die Wahrnehmung der ihr mit diesem Gesetz übertragenen Aufgaben ausgestattet, kann das für Denkmalschutz und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.