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Hat eine Gemeinde keine Denkmalbereichssatzung erlassen, obwohl die Voraussetzungen dafür vorliegen und nachteilige Veränderungen drohen, so fordert die Obere Denkmalbehörde die Gemeinde auf, eine Denkmalbereichssatzung für die Unterschutzstellung eines Denkmalbereiches innerhalb von zwölf Monaten vorzulegen. Die Aufforderung ist ortsüblich bekannt zu machen; mit der Bekanntmachung tritt die Schutzwirkung nach § 4 Absatz 1 ein. Nach Ablauf der Frist nach Satz 1 kann die Obere Denkmalbehörde den Denkmalbereich durch ordnungsbehördliche Verordnung unter Schutz stellen. Mit der ordnungsbehördlichen Verordnung tritt der Schutz nach § 5 ein. Die Verordnung nach Satz 3 ist aufzuheben, sobald eine rechtsverbindliche Denkmalbereichssatzung in Kraft getreten ist. Abschnitt 4 Gartendenkmäler
1Die Oberste Denkmalbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit der betreffenden Gemeinde Denkmalbereiche unter Schutz zu stellen. 2In der…
Die Schutzwirkung tritt für Baudenkmäler, Gartendenkmäler und bewegliche Denkmäler nach § 5 Absatz 1 erster Halbsatz des Nordrhein-Westfälischen…
Der Beschluss, eine Denkmalbereichssatzung aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen. Mit der öffentlichen Bekanntmachung tritt die Schutzwirkung nach § 4…
Ist eine Untere Denkmalbehörde angemessen für die Wahrnehmung der ihr mit diesem Gesetz übertragenen Aufgaben ausgestattet, kann das für Denkmalschutz und…
Unteren Denkmalbehörden, die, nach Festlegung durch die Oberste Denkmalbehörde, nicht der Aufgabe nach angemessen ausgestattet sind, treffen ihre Entscheidungen…
Bei Vorhaben an oder auf Liegenschaften des Landes Nordrhein-Westfalen oder des Bundes, die der Landes- oder Bündnisverteidigung, dienstlichen Zwecken der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.