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Wer ein Baudenkmal oder einen Teil eines Baudenkmals beseitigen, verändern, an einen anderen Ort verbringen oder dessen bisherige Nutzung ändern will, bedarf der Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde. Instandsetzungsarbeiten bedürfen keiner Genehmigung, wenn sie sich nur auf Teile des Denkmals auswirken, die für seinen Denkmalwert ohne Bedeutung sind.
Der Erlaubnis bedarf auch, wer in der engeren Umgebung eines Baudenkmals Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn sich dies auf die denkmalwerte Substanz oder das Erscheinungsbild des Baudenkmals auswirken kann.
Die Erlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 ist zu erteilen, wenn Belange des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt. Bei der Entscheidung sind insbesondere auch die Belange des Wohnungsbaus, des Klimas, des Einsatzes erneuerbarer Energien sowie der Barrierefreiheit angemessen zu berücksichtigen.
Erfordert eine nach Absatz 1 oder Absatz 2 erlaubnispflichtige Maßnahme einer Planfeststellung oder Gestattung nach anderen gesetzlichen Bestimmungen, haben die dafür zuständigen Behörden die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege entsprechend diesem Gesetz in angemessener Weise zu berücksichtigen. Die Erlaubnis kann auch gesondert beantragt werden. Nicht planfeststellungspflichtige Änderungen von Infrastrukturvorhaben bedürfen keiner denkmalrechtlichen Erlaubnis. Abschnitt 3 Denkmalbereiche
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
1Der Genehmigung bedarf auch, wer in der Umgebung eines Baudenkmals Anlagen, die das Erscheinungsbild des Baudenkmals nicht nur vorübergehend beeinträchtigen,…
Eigentümerinnen und Eigentümer sowie sonstige Nutzungsberechtigte von Denkmälern sollen frühzeitig mit der zuständigen Denkmalbehörde abstimmen, ob es sich bei…
1Erfordert eine Maßnahme nach § 6 Absatz 1 bis 3 eine Baugenehmigung, eine die Baugenehmigung einschließende oder ersetzende behördliche Entscheidung oder eine…
1Wer ein unter Schutz gestelltes bewegliches Kulturdenkmal zerstören, beseitigen, verändern oder an einen anderen Ort verbringen will, bedarf der Genehmigung.…
Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn Belange des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt. Teil 3…
Bauliche, technische und wirtschaftliche Maßnahmen, die Baudenkmäler in ihrem Bestand, ihrem Erscheinungsbild oder ihrem wissenschaftlichen Wert gefährden oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.