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Wer einer Erlaubnis nach § 9, § 13, § 15 oder § 20 bedarf oder in anderer Weise ein in die Denkmalliste nach § 23 Absatz 1 eingetragenes Denkmal oder Bodendenkmal verändert oder beseitigt, hat die vorherige wissenschaftliche Untersuchung, die Bergung von Funden und die Dokumentation der Befunde sicherzustellen und die dafür anfallenden Kosten im Rahmen des Zumutbaren zu tragen. In der Erlaubnis wird das Nähere durch Nebenbestimmungen, in anderen Fällen durch Verwaltungsakt der zuständigen Denkmalbehörde geregelt.
In den Fällen des Absatzes 1 kann bestimmt werden, dass die oder der Betroffene die voraussichtlichen Kosten im Voraus zu zahlen hat. Zahlt die oder der Betroffene die voraussichtlichen Kosten der Erlaubnis nicht fristgerecht, so können sie im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.
Die Gebührenschuld wird bei Erlaubniserteilung festgesetzt und ist vor Beginn der Benutzung zu entrichten. Die Gebührenordnung kann anordnen oder zulassen, dass…
Für Amtshandlungen, die aufgrund dieses Gesetzes vorgenommen werden, werden Gebühren erhoben. Die Ablehnung eines Antrages auf Informationszugang ist…
Die Amtshandlungen nach den §§ 1 und 2 sind gebührenpflichtig. Die Gebühr richtet sich nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung…
der Kosten für Maßnahmen nach § 27 Absatz 2 zur Sicherstellung der elektromagnetischen Verträglichkeit und insbesondere eines störungsfreien Funkempfangs,…
Für Amtshandlungen des Ministeriums können Gebühren erhoben werden. Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Gebührentatbestände festzulegen und…
Für die im anliegenden Gebührentarif genannten Amtshandlungen werden die dort genannten Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Der Gebührentarif ist…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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