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Liegt entgegen § 62 Absatz 1 Nummer 2 kein Beschluss nach Artikel 36 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/680 vor und liegen auch keine geeigneten Garantien im Sinne des § 63 Absatz 1 vor, ist eine Übermittlung bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 62 auch dann zulässig, wenn die Übermittlung erforderlich ist
zum Schutz lebenswichtiger Interessen einer natürlichen Person,
zur Wahrung berechtigter Interessen der betroffenen Person,
zur Abwehr einer gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Staates,
Der Verantwortliche hat von einer Übermittlung nach Absatz 1 abzusehen, wenn die Grundrechte der betroffenen Person das öffentliche Interesse an der Übermittlung überwiegen.
Für Übermittlungen nach Absatz 1 gilt § 63 Absatz 2 entsprechend.
Der Verantwortliche hat von einer Übermittlung nach Absatz 1 abzusehen, wenn die Grundrechte der betroffenen Person das öffentliche Interesse an der…
Die in Absatz 1 genannten geeigneten Garantien können, ohne dass hierzu eine besondere Genehmigung des Europäischen Datenschutzbeauftragten erforderlich wäre,…
zur Wahrung berechtigter Interessen der betroffenen Person,
in einem rechtsverbindlichen Instrument geeignete Garantien für den Schutz personenbezogener Daten vorgesehen sind oder
die Übermittlung an die in § 62 Absatz 1 Nummer 1 genannten Stellen wirkungslos oder ungeeignet wäre, insbesondere weil sie nicht rechtzeitig durchgeführt…
der Dritte, an den die Daten übermittelt werden, ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft darlegt und die betroffene…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.