Gesetze
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Die Vorschriften dieses Teils gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch
die Behörden der Polizei,
die Gerichte in Strafsachen und die Staatsanwaltschaften,
die Strafvollstreckungs- und Justizvollzugsbehörden,
die Behörden des Maßregelvollzugs und
die Behörden der Finanzverwaltung
im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung zur Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung, Verfolgung und Ahndung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten und der Strafvollstreckung. Die Verhütung von Straftaten im Sinne des Satzes 1 umfasst den Schutz vor sowie die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung.
Für Ordnungsbehörden gelten die Vorschriften dieses Teils, soweit sie Ordnungswidrigkeiten verfolgen, ahnden sowie Sanktionen vollstrecken.
Soweit besondere Rechtsvorschriften auf die Verarbeitung personenbezogener Daten anzuwenden sind, gehen sie den Vorschriften dieses Gesetzes vor.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
in Verwaltungssachen der Gerichte, Staatsanwaltschaften, Justizvollzugseinrichtungen, Aus- und Fortbildungseinrichtungen und des für die Justiz zuständigen…
die gesetzliche Aufgabenerfüllung der Vollzugsbehörden nach den Vollzugsgesetzen und die Erreichung des jeweiligen Vollzugsziels der Gefangenen,
Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht…
Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auch anzuwenden
Für den Landesrechnungshof und die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter, die Gerichte und die Behörden der Staatsanwaltschaft gilt Teil 2 dieses Gesetzes, soweit…
die Verwaltungen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen der alleinigen Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.