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Wird der betroffenen Person durch eine nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder nach anderen Vorschriften über den Datenschutz unzulässige oder unrichtige Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten ein Schaden zugefügt, ist der Träger der verantwortlichen Stelle ihr zum Schadensersatz verpflichtet. Die Ersatzpflicht entfällt, soweit bei einer nicht automatisierten Verarbeitung der Schaden nicht auf ein Verschulden des Verantwortlichen zurückzuführen ist.
Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann die betroffene Person eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
Mehrere Ersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner.
Auf eine schuldhafte Mitverursachung des Schadens durch die betroffene Person sind die §§ 254 und 839 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Auf die Verjährung finden die für unerlaubte Handlungen geltenden Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann die betroffene Person eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
Der Anspruch auf Schadensersatz gemäß Artikel 5 deckt alle Vermögensschäden ab, die sich aus den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Schäden…
Die allgemeinen Entschädigungsregelungen finden Anwendung. Weitergehende Ersatzansprüche, insbesondere aus Amtspflichtverletzung, bleiben unberührt. Teil 6…
Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann die betroffene Person eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
Für die Verjährung des Entschädigungsanspruchs gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung von Schadensersatzansprüchen…
Schaden, der bei Ausübung eines Rechts gemäß den §§ 12 und 13 dem Eigentümer oder dem Nutzungsberechtigten entsteht, ist ohne Rücksicht auf Verschulden zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.