Erwägungsgrund 50 32016R0794
Unabhängige, transparente, rechenschaftspflichtige und effektive Aufsichtsstrukturen sind für den Schutz des Einzelnen im Hinblick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, wie in Artikel 8 Absatz 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgelegt, von wesentlicher Bedeutung. Die Rechtmäßigkeit der von den Mitgliedstaaten an Europol übermittelten personenbezogenen Daten sollte von den für die Überwachung der Verarbeitung personenbezogener Daten zuständigen nationalen Behörden überwacht werden. Der EDSB sollte die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung durch Europol in völliger Unabhängigkeit überwachen. In dieser Hinsicht ist der Mechanismus der vorherigen Konsultation eine wichtige Garantie in Bezug auf neue Arten von Verarbeitungsvorgängen. Dies sollte nicht für spezifische individuelle Verarbeitungstätigkeiten wie Projekte der operativen Analysen gelten, sondern für die Nutzung neuer IT-Systeme zur Verarbeitung personenbezogener Daten und für wesentliche Änderungen dieser Systeme.