DSiegelErl — InhaltsübersichtGesetzBundgeltende Fassung§ 4 DSiegelErlErlaß über die Dienstsiegel § 3§ 5 Die Bundesbehörden dürfen Dienstsiegel von abweichender Größe oder Form nur zu besonderen Zwecken und nur mit Genehmigung des vorgesetzten Bundesministers gebrauchen. § 3§ 5