§ 1 DSiegelErl
(1)
Das Bundessiegel wird in Form und Größe der vorgelegten Bildtafel festgesetzt.
(2)
Das große Bundessiegel zeigt den Bundesadler ohne Umschrift, von einem Kranz umgeben; das kleine Bundessiegel den Bundesadler mit einer die siegelführende Behörde bezeichnenden Umschrift.